Satzung

Neufassung 2011

Satzung des ASV Kanalfreunde Klein-Westerland e. V.

In der Fassung vom 6.2.2011

Inhalt

§§ 1 …………………….. Vereinsregister

§§ 2 …………………….. Zweck und Aufgaben

§§ 3 …………………….. Bedingung der Mitgliedschaft

§§ 4 …………………….. Aufnahme eines Mitglieds

§§ 5 …………………….. Ende der Mitgliedschaft

§§ 6 …………………….. In §§ 5 zusammengefasst

§§ 7 …………………….. In §§ 5 zusammengefasst

§§ 8 …………………….. Rechtsmittel des Mitglieds

§§ 9 …………………….. Ausgeschiedene Mitglieder

§§ 10……………………. Rechte und Pflichten des Mitglieds

§§ 11……………………. Vorstand

§§ 12……………………. Ehrenrat (entfällt)

§§ 13……………………. Finanzen

§§ 14……………………. Aufgaben der Versammlung

§§ 15……………………. Jahreshauptversammlung

§§ 16……………………. Ausserordentliche Versammlung

§§ 17……………………. Mitgliederversammlung

§§ 18……………………. Niederschrift Versammlung

§§ 19……………………. Satzungsänderung, Auflösung

§§ 20……………………. Satzungsänderung

……………………………. Schlichtungs- und Ehrenratsordnung (entfällt)

…………………………… Jugendordnung

§§ 1

(Vereinsregister)

Der Verein trägt den Namen

ASV Kanalfreunde Klein-Westerland e. V.

Er hat seinen Sitz in

25712 Hochdonn

Er ist eingetragener Verein im Sinne des §§ 21 BGB

Eintragung Vereinsregister-Nummer. 495

Er ist Mitglied des Verbandes Deutscher Sportfischer e. V. und des Landesverbandes Schleswig-Holstein oder ihrer Rechtsnachfolger.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Meldorf.

Gründungssatzung vom 18.8.1979

Änderung vom 9.3.1980

§§ 2

(Zweck und Aufgaben)

Zweck und Aufgaben sind:

  1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Angelfischens durch
  2. Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern
  3. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand
  4. Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Angelfischerei zusammenhängende Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
  5. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von
  6. Fischgewässer und Freizeitgelände
  7. Booten und den dazugehörigen Anlagen
  8. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe.
  9. Förderung der Vereinsjugend.
  10. Förderung des Turniersport
  11. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.
  12. Der Verein ist die auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Angelfischergemeinschaft
  13. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit.
  14. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  15. Die Mittel des Vereins sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben

oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden.

  1. Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung sowie die Richtlinien für den Bundesjugendplan sind für den Verein verbindlich.
  2. Der Verein verhält sich in parteipolitischen, religiösen und weltanschaulichen Fragen neutral.
  3. Amtliches Mitteilungsblatt für den Verein ist die AFZ Fischwaid.

§§ 3

(Bedingung der Mitgliedschaft)

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18.Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet.
  2. Kinder im Alter von 6 Jahren können Mitglied werden und gehören dann bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Jugendgruppe an.
  3. Einzelheiten regelt die Jugendordnung.
  4. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  5. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern ohne selbst die Sportfischerei ausüben zu wollen.
  6. Sie erhalten keine Fischereipapiere und haben den vom Vorstand jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten.
  7. Im übrigen haben sie folgende Rechte:

a. An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

b. die Unterkünfte und Heime an den Gewässern des Vereins zu benutzen.

§§ 4

(Aufnahme eines Mitglieds)

  1. Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
  2. Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Beiträge sind vor der Aufnahme für 1 Jahr, mindestens jedoch für 1/4 Jahr im Voraus zu entrichten und nachzuweisen.
  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.

§§ 5

(Ende der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins
  2. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt, die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  3. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
  4. Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

a. ehrenrührige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.

b. Sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht hat, sonst gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins

verstoßen oder Beihilfe geleistet hat.

c. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.

d. Trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen 6 Monate im Rückstand ist.

e. In sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten

geschädigt hat.

  1. Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
  2. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:

a. zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder auf bestimmten Vereinsgewässern.

b. Zahlung von Geldbussen.

c. Verweis mit oder ohne Auflage.

d. Verwarnung mit oder ohne Auflage.

e. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.

§§ 6 und §§ 7

In §§ 5 enthalten

§§ 8

(Rechtsmittel des Mitglieds)

  1. Die Berufung ist binnen eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem einzureichen und gleichzeitig zu begründen.
  2. Auf Antrag des betroffenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  3. Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist,

von der Anrufung der Mitgliederversammlung kein Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig.

  1. Ein Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes an die ordentlichen Gerichte um Nachprüfung und Aufhebung des Beschlusses ist nicht möglich.
  2. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen.
  3. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder der Mitgliederversammlung sind nur dann statthaft, wenn schwierige Sachverhalte zu besprechen sind, und das Mitglied sich nicht selbst interessengemäß verteidigen kann

§§ 9

(Ausgeschiedene Mitglieder)

Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Sportfischens an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

§§ 10

(Rechte und Pflichten des Mitglieds)

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:

a. Die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln.

b. alle vereinseigenen Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.. zu benutzen.

c. die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a. Das Sportfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen

Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.

b. Den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.

c. Zweck und Aufgabe des Vereins zu erfüllen und zu fördern.

d. Die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

e. Die Fischereischeinprüfung abzulegen.

  1. Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliederbeiträge sind im Voraus auf das Vereinskonto zu entrichten und können jährlich voll oder vierteljährlich mit 1/4 des festgesetzten Jahresbeitrages entrichtet werden.
  2. Begründete Stundungs- und Erlassungsgesuche sind rechtzeitig dem Vorstand spätestens bis zum 1.September eines Jahres für künftige Beiträge einzureichen.
  3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

§§ 11

(Vorstand)

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a. dem 1.Vereinsvorsitzenden

b. dem 2.Vereinsvorsitzenden (als Stellvertreter zu Nr.1).

c. dem Schriftwart

d. dem Kassenwart

e. (dem Gewässerwart).

f. dem Jugendgruppenleiter

g. dem Angelwart

  1. Vorstand im Sinne von §§ 26 des BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende.
  2. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2.Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1.Vorsitzenden beschränkt.
  3. Der Vereinsvorsitzende vertritt den Verein und seine Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechtsgeschäften und Handlungen, die der Zweck des Vereins erfordert.
  4. Er überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
  5. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
  6. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat der Vorstand das Recht der Ergänzung durch Ersatzwahl. Die Amtszeit eines durch Ersatzwahl

gewählten Vorstandsmitglieds läuft mit der satzungsgemäßen Neuwahl ab. Jede Ersatzwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung

  1. Er kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abgerufen werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstands und sonstige Amtsinhaber üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  3. Neben dem Ersatz tatsächlich entstandener Kosten können sie pauschale Tätigkeitsvergütungen in einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden, angemessenen Höhe erhalten.

§§ 12

(Ehrenrat. Entfällt ab 2011)

§§ 13

(Finanzen)

  1. Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist.
  2. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.
  3. Der Kassenwart ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem von diesem beauftragtem Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.
  4. Die Kassenprüfer (s.§§ 15) sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.
  5. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassenwarts- auch insoweit die Entlastung des Vorstandes – zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

§§ 14

(Aufgaben der Versammlung)

  1. Die Mitglieder- und Hauptversammlung haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
  2. Alle Versammlungen werden vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet.
  3. Während der Wahl des 1.Vorsitzenden übernimmt ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung.
  4. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden.

§§ 15

(Jahreshauptversammlung)

  1. Die Jahreshauptversammlung findet spätestens zum 31.Mai des Jahres statt.
  2. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  3. Sie hat die Aufgabe:

a. Den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen.

b. Die Höhe des Jahresbeitrags, des Eintrittsgeldes und sonstiger Beiträge und Gebühren festzusetzen.

c. Den gesamten Vorstand einschließlich deren Stellvertreter zu wählen

d. Zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wiedergewählt werden kann.

  1. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
  2. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden muss durch Stimmzettel, die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes kann durch Zuruf erfolgen.

§§ 16

(ausserordentliche Versammlung)

  1. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
  2. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
  3. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des §§ 15.
  4. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige oder weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß §§ 19 zu treffen.

§§ 17

(Mitgliederversammlung)

  1. Mitgliederversammlungen sollen in der Regel Monatlich stattfinden und möglichst immer auf denselben Wochentag gelegt werden.
  2. Ausnahmen ( Urlaubsmonate, Weihnachtsmonat oder Mangel an Versammlungsraum). sind zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Sportfischerei, der Belehrung in sportfischereilichen Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen und der Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.
  4. Die monatlich stattfindenden Versammlungen des Vorstandes sind vom Vorstand festzulegen.

§§ 18

(Niederschrift Versammlung)

  1. Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten.
  2. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

§§ 19

(Satzungsänderung, Auflösung)

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich solcher zur Änderung des Vereinszweckes und Auflösungen des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Vertreter.
  2. Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an das Land Schleswig- Holstein, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege zu verwenden hat.

§§ 20

(Satzungsänderung)

Der 1.Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche, formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

Ende Satzung

Anlage zur Satzung des Sportangelvereins

Schlichtungs- und Ehrenratsordnung

(entfällt)

Jugendordnung

  1. Die Leitung der Jugendgruppe besteht aus dem

a. Jugendgruppenleiter und

b. dessen Stellvertreter

  1. Sie werden von den Mitgliedern der Jugendgruppe auf die Dauer von
  2. 3 Jahren gewählt.
  3. Die Wahl erfolgt im Wechsel.
  4. Die beiden Jugendgruppenleiter bedürfen nach ihrer Wahl der Bestätigung der Jahreshauptversammlung des Vereins.
  5. Die Jugendgruppe führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung.
  6. Sinn und Zweck der Jugendgruppe ist, die Jugendlichen zu waidgerechten Sportfischern zu erziehen, staatsbürgerlich zu schulen und im jugendpflegerischem Sinn zu betreuen.
  7. Die Jugend des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. bekennt sich zur Olympischen Idee.
  8. Sie wahrt in ihrer Erziehung parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität.
  9. Als Jugendliche gelten alle Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
  10. Mitglied kann jeder Jugendliche über 6 Jahre mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten werden.
  11. Zur Förderung der Jugendgruppenarbeit wird der Jugendgruppe der von ihren Mitgliedern aufgebrachte Beitrag zur Verfügung gestellt.
  12. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Jugendgruppenleitung nach Absprache mit dem Vorstand des Vereins.
  13. Über die Verwendung der Mittel verfügt die Jugendgruppenleitung im Benehmen mit dem Vorstand des Vereins.
  14. Die Jugendlichen erhalten als Nachweis ihrer Mitgliedschaft den Sportfischerpass, der

mit gültigen Beitragsmarken des V.D.S.F. versehen sein muss.

  1. Die Verwendung der Jugendmittel wird von den Kassenrevisoren des Vereins überwacht und geprüft.
  2. Für alle Vorkommnisse gilt sinngemäß die Satzung des Vereins.

Ende Jugendordnung

Diese Satzung wurde unter Aufsicht eines Notars von folgenden Mitgliedern anerkannt

und unterschrieben:

  1. Adolf Schröder
  2. Johann Frevert
  3. Ewald Dohrn
  4. Helmut Blaas
  5. Peter Staudt
  6. Arthur Ullrich
  7. M.Wüstefeld